Allgemeine Geschäftsbedingungen der internationalen Expressdienste
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TNT Express GmbH (folgend: TNT) finden auf alle Aufträge Anwendung,die der TNT erteilt werden, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte handelt. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht nochmals auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von TNT hingewiesen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TNT. Die Fahrer sind zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt.Die allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, auf die sich TNT und die von TNT beauftragten Unternehmen berufen können. Daher weist TNT ausdrücklich auf den Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung hin.
Ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die in unseren Geschäftsräumen ausliegenden produktbegleitenden Informationsbroschüren sowie der Haustarif zur Transportversicherung. Diese Unterlagen werden Ihnen auf Wunsch gerne durch Ihre TNT Niederlassung zugesandt.
1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten, wenn der Ort der Übernahme des zu befördernden Gutes und der für die Ablieferung (oder ggf. verfügte Lagerung) vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Liegt bei einem Transport auf dem Luftweg das Endziel oder ein Zwischenstopp in einem anderen als dem Absenderland, können die internationalen Luftverkehrsabkommen zur Anwendung kommen. Bei den internationalen Luftverkehrsabkommen kann es sich um das „Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen)“ oder um das „Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln im internationalen Luftverkehr“, unterzeichnet in Warschau am 12.10.1929 oder um diese durch ein Protokoll oder ein ergänzendes Abkommen geändertes oder ergänztes Abkommen oder jegliches sonstige internationale Abkommen, das eines der vorstehenden Abkommen ersetzt oder Vorrang davor hat, handeln. Weiterhin kann eine internationale Beförderung den Vorschriften des am 19.05.1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegen. Die internationalen Luftverkehrsabkommen und die CMR regeln und begrenzen die Haftung des Frachtunternehmens bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Frachtgutes.
2. Von der Beförderung ausgeschlossene Güter
TNT übernimmt keine Aufträge, die sich auf folgende Güter beziehen:
Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brief- oder andere
Wertmarken, Unikate und andere Güter von außergewöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoffe, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten sind; Zytostatika; lebende Tiere und lebende Pflanzen, leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; pornografische Erzeugnisse; Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Post unterliegen; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden. Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender TNT nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung mit TNT getroffen wurde, beispielsweise der Versand der Güter unter besonderen Sicherungsmaßnahmen im Special Services oder als Gefahrgut (Gefahrgut ausschließlich ohne Laufzeitzusage). Gefahrgutpackstücke über 100 kg/ L werden im Netzwerk vom Transport ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Paletten, solange die einzelnen Packstücke auf der Palette die Mengenbegrenzung nicht überschreiten. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial nach ADR-Tabelle 1.10.3 sind ohne Ausnahme von der Beförderung ausgeschlossen. TNT haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden. TNT obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Beförderungsausschlusses zu überprüfen.
3. Frankatur
Wir fertigen grundsätzlich „Frei Haus“-Sendungen ab. „Unfrei“-Sendungen sind als solche ausdrücklich auf dem TNT Speditionsauftrag zu deklarieren. Eine Nachnahmeanweisung ist hiermit nicht verbunden. TNT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Speditionsentgelte beim Empfänger einzuziehen. Der Auftraggeber bleibt stets zur Zahlung der Speditionsentgelte gegenüber TNT verpflichtet.
4. Nachnahme
Die Erhebung von Warennachnahme (Inkasso) ist unvereinbar mit dem internationalen Express-System. TNT akzeptiert deshalb ausnahmslos keine Verpflichtung zur Erhebung von Warennachnahme. Entsprechende Klauseln, die der Versender/Auftraggeber in den Speditionsauftrag/Luft-/Frachtbrief aufnimmt, begründen – auch wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird – für TNT keinerlei Verpflichtung zur Beachtung dieser Klauseln.
5. Kosten
Die Speditionsentgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen zuzüglich Mehrwertsteuer und Transportversicherungsprämie. Die Tarife sind Bestandteil der Vereinbarung zwischen TNT und dem Versender. In den Vereinbarungen werden auch anteilige Service-Gebühren für u.a. Maut, Treibstoff, Security, Finanzierungskosten, Verzollung sowie Out-of-Area-Sendungen und für die manuelle Datenerfassung geregelt und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Dasselbe gilt für Papier-Rechnungen und Importe, deren Rechnungsstellung in Deutschland erfolgt. Der Auftraggeber hat darüber hinaus sämtliche Kosten zu erstatten, die TNT aus Anlass der Beförderung im Interesse des Absenders verauslagt. Ihre TNT Niederlassung sendet Ihnen gerne auf Wunsch Ihre Vereinbarung und Ihren Tarif zu.
6. Geld-zurück-Garantie
Wird die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten, bestimmt sich die Höhe des Speditionsentgelts nach dem tatsächlich erbrachten Service. Diese Geld-zurück-Garantie gilt nicht bei Auslieferungsverzögerungen, die durch höhere Gewalt (z.B. Witterung, Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse usw.), fehlende oder mangelnde Dokumentation (z.B. falsch ausgefüllte TNT Speditionsaufträge, fehlende oder falsche Markierung mit TNT Aufklebern je nach Service, fehlende oder unvollständige Verpflichtungserklärung des Geschäftlichen Versenders oder Sicherheitserklärung des bekannten Versenders), nachträgliche Verfügungen des Absenders oder Anweisungen des Empfängers, die den Transportablauf unmittelbar beeinflussen, verursacht werden. Je nach Service gilt die vereinbarte Laufzeit von Montag bis Freitag bzw. Samstag (bestimmungsortabhängig) ab Übernahmetag.
7. Kostenverantwortung
Im Hinblick auf Sendungen, deren Annahme vom Empfänger verweigert wird, erfolgt die Rücksendung auf Anweisung des Versenders/Auftraggebers zu den jeweils gültigen Tarifen. Kosten, die durch eine Tourenumverfügung des Auftraggebers oder sonstigen Berechtigten entstehen, trägt der Auftraggeber. Ist der Empfänger mehr als fünf Werktage nicht annahmebereit, so werden entstehende Lagerkosten ebenfalls dem Auftraggeber belastet.
8. Rechnungen / Zahlungsbedingungen
Alle Entgelte und Auslagen sind sofort zur Zahlung fällig. Dem Rechnungsbetrag werden grundsätzlich 6% Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Zahlung innerhalb der angegebenen Fälligkeit vom Rechnungsbetrag abzugsfähig sind. Muss wegen falscher Angaben im Speditionsauftrag oder weil der Empfänger einer „Unfrei“-Sendung die Zahlung des Speditionsentgelts verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, berechnet TNT eine Gebühr in Höhe von netto 17,80 Euro. Wird das Hinzufügen von Speditionsaufträgen/Frachtbriefen zu den Rechnungen gewünscht, wird hierfür netto 1,00 Euro pro Anlage berechnet. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihre zuständige Niederlassung. Die Aufrechnung ist gegenüber TNT Forderungen nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
9. Inspektionsrecht
TNT behält sich das Recht vor, Sendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu öffnen und zu prüfen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung ist auch eine Durchleuchtung der Sendungen mit Röntgenstrahlung möglich. Hierbei kann es auch bei sachgemäßer Durchführung zu Schäden an strahlungsempfindlichen Gütern kommen. Eine Haftung von TNT hierfür ist ausgeschlossen.
10. Zollbestimmungen
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung nationaler und internationaler Gesetze und sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr seiner Sendung verantwortlich und trägt hierfür die alleinige Verantwortung und das Risiko bei Verstößen. Mit der Vorlage der erforderlichen Dokumente und Informationen bestätigt der Auftraggeber, dass alle Erklärungen, Export- und Importinformationen vollständig, wahrheitsgetreu und richtig sind. Diese sind zusammen mit der Sendung an TNT zu übergeben. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unrichtig und unvollständig abgegebene Erklärungen und Dokumente zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware, haben können. Beauftragt der Auftraggeber TNT schriftlich mit der Zollabfertigung, gelten die jeweils gültigen Zuschläge der TNT.
Zollstrafen, Lagergebühren und sonstige Kosten, die durch Handlungen der Zollbehörden oder anderer Behörden aufgrund der Nicht-Vorlage der erforderlichen Ausfuhrdokumente, Lizenzen oder Erlaubnisbescheinigungen seitens des Auftraggebers oder des Empfängers entstehen, werden dem Empfänger ggf. mit erhobenen Zollgebühren und Steuern in Rechnung gestellt, wenn dieser sein Recht auf Ablieferung der Sendung geltend macht. Falls der Empfänger nicht auf die erste Anforderung von TNT zahlt, haftet der Auftraggeber.
Für die Import-Zollabfertigung fallen i.d.R. je nach Abfertigungsart und Land zusätzlich zu den staatlichen Abgaben wie Zöllen, Steuern und ggf. weiteren Abgaben, Abfertigungsgebühren für die Zollabfertigung durch TNT in unterschiedlicher Höhe an.
Die Erstellung von Ausfuhranmeldungen in Deutschland durch TNT kann nur nach vorheriger Vollmachtserteilung durchgeführt werden. Dieser Service ist kostenpflichtig. Für eine etwaig damit verbundene Vorführung beim Zoll wird ein Zuschlag entsprechend dem individuellen Aufwand erhoben. Über genehmigungspflichtige Ausfuhren muss TNT rechtzeitig informiert und die erforderlichen Genehmigungen an TNT übergeben werden.
11. Außergewöhnliche Kostensteigerung
Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z.B. bei Treibstoffen) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.
12. Voluminöse Güter, besondere Abmessungen, spezielles Handling
Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Nähere Informationen erfahren Sie in Ihrer TNT Niederlassung. Zur Gewährleistung einer schnellen, sicheren Abwicklung bitten wir Sie, zur Übernahme von Packstücken, die mehr als 2,40m (L) oder 1,20m (B) oder 1,40m (H) sind, Ihre TNT Niederlassung vorab zu informieren. Für Sendungen, die erhöhte operative Anforderungen an TNT stellen, erheben wir eine Service-Gebühr für spezielles Handling.
13. Haftung / Haftungserhöhung (ITLL)
Sofern die internationalen Luftverkehrsabkommen oder die CMR oder sonstiges zwingendes Recht gilt, wird die Haftung von TNT gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt.
Findet zwingendes Recht keine Anwendung oder enthält das zwingende Recht keine Regelung, bestimmt sich die Haftung von TNT wie folgt:
Die Haftung von TNT für Güterschäden ist auf zwei Sonderziehungsrechte (SZR) pro beschädigtem oder in Verlust geratenem Kilogramm des Sendungsgutes begrenzt. Die Haftung von TNT für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000,00 Euro je Schadensfall. Übersteigt das vorhersehbare Vermögensschadenrisiko nach Auffassung des Auftraggebers bei Vertragsabschluss die vorstehenden Summen, so wird TNT dem Auftraggeber auf dessen Verlangen angemessene höhere Haftungssummen anbieten. TNT hat das Recht, die Erhöhung der Haftungssummen mit einer Erhöhung der Vergütung zu verbinden. Die §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt. Bei verfügten Lagerungen ist die Haftung von TNT für Güterschäden auf 5,00 Euro / kg, für Vermögensschäden auf 5.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt. Bei Inventurdifferenzen findet eine wertmäßige Saldierung von Fehl- und Mehrbeständen statt. Die Haftungsbegrenzungen gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche. Vorstehende Haftungsbegrenzungen – mit Ausnahme derjenigen des Montrealer Übereinkommens – gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die TNT, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat.
Gemäß jeweils gültigem Tarif gilt eine Haftungserhöhung für Vermögensschäden bis 5.000,00 Euro über die Haftungs- und Transportversicherungsbedingungen hinaus als vereinbart (ITLL).
14. Transportversicherung
Es besteht eine Waren- und Vermögensschadenversicherung (Transportversicherung) bis 2.500,00 Euro nach Maßgabe des Haustarifs zur Transportversicherung, es sei denn, der Auftraggeber hat darauf schriftlich verzichtet. Soweit keine schriftliche Verzichtserklärung vorliegt, wird bei höheren Werten durch Deklaration des Warenwertes auf der Vorderseite des Speditionsauftrages der Auftrag zur weitergehenden Eindeckung einer Transportversicherung erteilt. Versicherungsaufträge, die einen Versicherungswert von 40.000,00 Euro übersteigen, werden erst nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Ihre TNT Niederlassung wirksam.
Schadenersatzansprüche können nur anerkannt werden, wenn bei Ablieferung ein entsprechender schriftlicher Vorbehalt angebracht wird. Allgemeine Vorbehalte wie „nicht kontrolliert“ oder „unter Vorbehalt“ bedeuten Mängelfreiheit.
Eine Transportversicherung seitens TNT für alle Arten von Sendungen in die Länder Iran, Myanmar, Syrien, Kuba, Nord-Korea, Ukraine (Krim u. Sewastopol), Zentralafrikanische Republik und Sudan ist grundsätzlich ausgeschlossen.
15. Abliefernachweis
Kostenlos erhalten Sie von uns auf Anfrage, innerhalb von vier Wochen nach Leistungsdatum, eine EDV-Bildschirmauskunft. Einen schriftlichen Abliefernachweis senden wir Ihnen zum Preis von netto 20,45 Euro pro Nachweis zu. Wenden Sie sich dazu direkt an Ihre zuständige TNT Niederlassung.
16. Dokumentation
Nutzen Sie mit uns die elektronische Datenübertragung (EDI) und Barcoding. TNT Speditionsaufträge und TNT Aufkleber erhalten Sie kostenlos von Ihrer TNT Niederlassung. Der TNT Speditionsauftrag muss durch den Auftraggeber vollständig ausgefüllt werden. Für Fehler beim Ausfüllen der Formulare durch TNT Personal – wenn ausnahmsweise ein Auftrag telefonisch entgegengenommen wurde – haftet TNT nicht. Jedes Packstück ist durch den Auftraggeber/Versender mit einem TNT Aufkleber zu markieren. Bedient sich der Auftraggeber/ Versender hierbei der Hilfe des Abholfahrers, so handelt dieser insoweit als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers/ Versenders. TNT ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem TNT Speditionsauftrag zu überprüfen oder mit Lieferscheinen oder sonstigen Angaben auf dem Packstück abzugleichen. Sollte jedoch das vom Auftraggeber genannte Gewicht in Kilogramm nicht oder fehlerhaft angegeben sein, ist TNT berechtigt, die Sendung nachzuwiegen, um das korrekte Transportentgelt dieser Sendung zu ermitteln. Für eine Frachtbrieferstellung oder -zustellung durch TNT berechnen wir 5,00 Euro.
17. Elektronische Unterschrift
Soweit die Sendungszustellung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers bestätigt wird, erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis, dass die spätere Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.
18. Zur besonderen Beachtung
1. Ihre Güter müssen transportüblich (für Umschlag-, LKW- und Lufttransport tauglich) verpackt sein. UN3373 Biologische Stoffe, Kategorie B werden nur in Verpackungen gemäß IATA-DGR PI 650 akzeptiert. Freigestellte medizinische Proben und Freigestellte veterinärmedizinische Proben werden nur in starren Außenverpackungen akzeptiert.
2. Ist der Service nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt (Express/Economy Express), erfolgt die Auftragsdurchführung generell als Express.
3. Die Empfangsstelle muss mindestens 90 Minuten vor dem gebuchten Service für die Entgegennahme der Sendungen bereitstehen (z.B. ab 7:30 Uhr für eine Anlieferung mit 9:00 Express).Diese Regelung gilt für Services mit zeitsensitiver Zustellung, also 9:00 Express und 10:00 Express. 12:00 Express Sendungen können bereits ab 8:30 Uhr zugestellt werden.
4. Kann eine Sendung aufgrund ihres Gewichts, ihrer Abmessungen oder sonstigen Eigenschaften nicht über den Service Express bzw. Economy Express befördert werden, so erfolgt eine anderweitige Abfertigung der Sendung nur nach Weisung bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber, die schriftlich vom Auftraggeber bestätigt werden muss. Bis dahin wird die Sendung durch TNT in Verwahrung genommen.
5. Auch in einem hochwertigen Sammelverkehr bleiben Restrisiken. Besonders wichtige und/oder wertvolle Sendungen melden Sie deshalb bitte vorher zur Festlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen an.
6. Aus abwicklungstechnischen Gründen müssen sendungsbegleitende, für Dritte bestimmte Unterlagen (z.B Lieferscheine) unmittelbar und sicher am Sendungsgut befestigt sein. Handelt es sich um Sendungen in einem Versandverfahren, so muss das Versandbegleitdokument inkl. aller relevanten Zolldokumente, nachweisbar durch die Unterschrift des TNT Fahrers auf er Zollgutübergabebescheinigung TC11, an die TNT übergeben werden.
7. TNT ist berechtigt, die Daten zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, die vom Absender oder Empfänger
im Zusammenhang mit den von ihr durchgeführten Leistungen übermittelt oder dafür benötigt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an staatliche Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender nationaler Rechtsvorschriften. Weiterhin ist TNT ermächtigt, im gesetzlichen Rahmen Daten an staatliche Behörden auch außerhalb der Europäischen Union weiterzugeben, insbesondere Zollbehörden.
8. Grundsätzlich schließen wir den Tausch von Ladehilfsmitteln aus.
9. Da durch die Messeveranstalter die Zustellzeiten unterschiedlich geregelt werden können, bedarf die Abwicklung jeweils einer Absprache mit der zuständigen TNT Niederlassung. Eine Laufzeitzusage entfällt aus diesem Grund.
10. Absender, Empfänger und Drittbegünstigte dürfen nicht auf Sanktions- bzw. Boykottlisten aufgeführt sein, gleich welcher Organisation oder welchen Staates und unabhängig davon, ob sich der Abgleich auf den konkreten Transport bezieht.
19. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen einen anderen Gerichtsstand oder es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher und sonstigen Nichtkaufleuten.
Wenn Sie Fragen zu diesen Bedingungen haben oder über Dienstleistungen informiert werden möchten, die über die hier beschriebenen Standardleistungen hinausgehen, dann wenden Sie sich bitte an die TNT Fachleute, die Sie betreuen.
Stand: 08 | 2015. Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen vorbehalten.
TNT_AGBs_International_August 2015.pdf