Zoll

Aktuell vom 23.01.2012:

Höhere Anforderungen an den Nachweis zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Zum 1. Januar 2012 muss im Fall einer Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat der umsatzsteuerliche Nachweis mit einer sogenannten Gelangensbestätigung erfolgen. Dabei handelt es sich um eine unterschriebene Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Diese ersetzt die bisher anerkannten Nachweise. Aus diesem Grund werden alternative Schriftstücke wie z. B. der Frachtbrief und/oder die weiße Spediteursbescheinigung, bei deren Erstellung Sie TNT Express in der Vergangenheit unterstützt hat, nicht mehr akzeptiert.

Die Gelangensbestätigung gilt gemeinsam mit dem erforderlichen Doppel der Rechnung als Nachweis und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
  • Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder – bei Selbsttransport durch den Abnehmer – Ort und Tag der abschließenden Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers

Analog zum bisherigen Gesetzestext ist eine Verpflichtung für Transport- und Logistikunternehmen, den Nachweis für die erfolgte Lieferung zu erbringen oder daran mitzuwirken, auch in der Neufassung nicht enthalten.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt den Lieferanten für die Umstellung auf den neuen Prozess eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2012 ein. Es hat darüber hinaus zugesagt, die Zulassung von Alternativnachweisen zu prüfen. Mit einer finalen Aussage zur konkreten Auslegung und operativen Umsetzung ist jedoch voraussichtlich nicht vor April 2012 zu rechnen.
Wir stehen mit den betroffenen Verbänden und dem Ministerium in Kontakt und halten Sie auf unserer Website www.tnt.de auf dem Laufenden.
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