Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der TNT Express GmbH Deutschland


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der TNT Express GmbH (nachfolgend: TNT) und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen vorbehaltlos annehmen. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Bestellungen/Angebote

Angebote des Lieferanten sind schriftlich, verbindlich und für uns kostenlos abzugeben. Bestellungen werden grundsätzlich schriftlich erteilt. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie umgehend schriftlich bestätigt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Vertragsänderungen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von Ziff. 11.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
Der Kaufpreis wird fällig nach vertragsgemäßer Erbringung der Leistung durch den Lieferanten und Zugang der Rechnung. Die Erbringung der Leistung ist durch einen Lieferschein zu belegen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen einen quittierten Abliefernachweis beizubringen.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen rein netto. Das Eigentum wird spätestens bei Bezahlung übertragen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

4. Liefertermine

Die in der Bestellung angegebene Lieferfristen und -termine sind bindend.
Ist Abweichendes vereinbart, sind die Verpackungs- und Frachtkosten getrennt auf der Rechnung auszuweisen. Soweit wir die Fracht tragen, sind wir für alle Sendungen Transport-Verzichtskunde.
Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn die vereinbarten Lieferzeiten nicht eingehalten wurden. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

5. Lieferbedingungen und Lieferpapiere

Der Lieferant ist verpflichtet, jeder Lieferung die erforderlichen Papiere (Bestellnummer, Stückliste und Artikelnummern) beizufügen. In Schachteln, Faltkisten oder Säcken verpackte Waren sind palettengerecht auf Poolpaletten ein zu folieren. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unserer Geschäftssitz Erfüllungsort.

6. Rechnungen/Gutschriften

Der Lieferant ist verpflichtet, Rechnungen/Gutschriften nach der Lieferung in zweifacher Ausfertigung an unseren Geschäftssitz zu übersenden. Auf jeder Rechnung/Gutschrift sind die für umsatzsteuerlichen Zwecke notwendigen Angaben zu machen. Rechnungen, die diesen Ansprüchen nicht genügen, werden ohne Umsatzsteuer vergütet. Eine Vergütung der Umsatzsteuer kann erst erfolgen, wenn eine entsprechende Rechnung/Gutschrift vorliegt. Es müssen darüber hinaus jeweils mindestens folgende Angaben gemacht werden:
TNT-Bestellnummer; Capex Nummer (soweit auf der Bestellung angegeben); Datum des Auftrages; Datum der Lieferung; Name des Bestellers und die Kostenstelle (soweit vorhanden). Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
Mehrmengen werden nur nach Vereinbarung vergütet, Mindermengen sind gutzuschreiben.

7. Qualitätsanforderungen

Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Spezifikation einzuhalten. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster. Bei Maschinen, Fahrzeugen und anderen technischen Gegenständen müssen die jeweils einschlägigen DIN- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und sind – soweit verkehrsüblich – durch Prüfzeugnisse nachzuweisen.
Erstrebenswert ist eine Ausgangskontrolle seitens des Lieferanten gemäß DIN ISO 9001 – 9004. Die Prüfanforderungen sind mit uns abzustimmen.

8. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Jede Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der mangelhaften Lieferung. Bei Ersatzlieferung oder Nachbesserung gilt die Gewährleistungsfrist neu.
Abweichungen von der Spezifikation der Anforderungen und den Liefermengen gelten als Mangel. Weist eine Lieferung von gleichartigen Waren in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, so gilt die gesamte Lieferung als mangelhaft.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Vorliegen von Mängeln sind wir berechtigt, nach Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) und nach Verzugseintritt Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst auch den Schaden wegen Verzögerung der Leistung, die erforderlichen Nebenkosten (§ 439 Abs.2 BGB), Mangelfolgeschäden sowie Rückrufkosten auch bei präventiver Schadensabwehr.

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nacherfüllung ausgeführt wurde.
Der Lieferant stellt uns von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche.

9. Produkthaftung/Haftpflichtversicherung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant verpflichtet sich, für die Dauer der Geschäftsbeziehungen eine erweiterte Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal - abzuschließen und zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

10. Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere alle Informationen die unsere Produkte betreffen sowie Analysen, Strategiepapiere, Entwürfe und dergleichen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit diese Informationen allgemein bekannt geworden ist.

11. Schutzrechte

Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und ihrer Verwertung durch uns keine Patente oder Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen , so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Anwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

12. Sonstiges

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer Zustimmung zulässig. Sollte eine Regelung der AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit des Vertrages und die übrigen AEB hiervon unberührt.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen das Gesetz über das Internationale Kaufrecht.

Wir sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit unserem Lieferanten Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu verarbeiten. Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird Siegburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart

Der Lieferant ist verpflichtet, jedwede Änderung in seinen Geschäftsverhältnissen gegenüber uns anzuzeigen. Gleiches gilt, sollte der Lieferant in Liquiditätsschwierigkeiten gelangen.

Stand: 03/2009. Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen vorbehalten.

TNT Express GmbH (Zentraleinkauf) - Haberstraße 2 - 53842 Troisdorf - Deutschland

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