Übergangsfrist für Erbringung der Gelangensbestätigung verlängert

Am 13. Januar 2012 haben wir Sie an dieser Stelle informiert, dass zum Jahresstart 2012 eine neue gesetzliche Regelung zur Erbringung der Gelangensbestätigung für Lieferungen von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat in Kraft getreten ist (nähere Erläuterung siehe unten).

Aufgrund vielfältiger Herausforderungen und Probleme im operativen Prozess wurde zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31.März 2012 gewährt. Diese Woche hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Übergangsfrist für die Umstellung der Prozesse bis zum 30. Juni 2012 verlängert.

Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie zeitnah auf dem Laufenden.

Stand 08.02.2012

Höhere Anforderungen an den Nachweis zur innergemeinschaftlichen Lieferung

Zum 1. Januar 2012 muss im Fall einer Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat der umsatzsteuerliche Nachweis mit einer sogenannten „Gelangensbestätigung“ erfolgen. Dabei handelt es sich um eine unterschriebene Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Diese ersetzt die bisher anerkannten Nachweise. Aus diesem Grund werden alternative Schriftstücke wie zum Beispiel der Frachtbrief und/oder die weiße Spediteursbescheinigung, bei deren Erstellung sie TNT Express in der Vergangenheit unterstützt hat, nicht mehr akzeptiert.


Die „Gelangensbestätigung“ gilt gemeinsam mit dem erforderlichen Doppel der Rechnung als Nachweis und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Handelsübliche Bezeichnung und Menge des gelieferten Gegenstandes
  • Ort und Tag des Erhalt des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder – bei Selbsttransport durch den Abnehmer – Ort und Tag der abschließenden Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers.

Analog zum bisherigen Gesetzestext ist eine Verpflichtung für Transport- und Logistikunternehmen, den Nachweis für die erfolgte Lieferung zu erbringen oder daran mitzuwirken, auch in der Neufassung nicht enthalten.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt den Lieferanten für die Umstellung auf den neuen Prozess eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2012 ein. Es hat darüberhinaus zugesagt, die Zulassung von Alternativnachweisen zu prüfen. Mit einer finalen Aussage zur konkreten Auslegung und operativen Umsetzung ist jedoch voraussichtlich nicht vor April 2012 zu rechnen.

Wir stehen mit den betroffenen Verbänden und dem Ministerium in Kontakt und halten Sie auf unserer Website www.tnt.de zeitnah auf dem Laufenden..

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner in den Niederlassungen oder unseren Kundenservice.

Stand 13.01.2012
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