Allgemeine Geschäftsbedingungen der TNT Mehrwertlogistik

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TNT Mehrwertlogistik GmbH (folgend: TNT) finden auf alle Aufträge Anwendung, die der TNT erteilt werden, gleichgültig ob es sich um Speditions-, Fracht- oder Lagergeschäfte handelt. Alle Aufträge, auch von Nichtkaufleuten, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Vereinbarungen erbracht. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TNT hingewiesen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TNT. Die Lagermitarbeiter sind zur Entgegennahme oder Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht bevollmächtigt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, auf die sich TNT und die von TNT beauftragten Unternehmen berufen können. Daher weist TNT ausdrücklich auf den Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung hin.

1. Allgemeines

Geltungsbereich für unsere Tarife und Konditionen ist die Bundesrepublik Deutschland bis Festlandende.

2. Ausgeschlossene Güter

TNT übernimmt keine Aufträge, die sich auf folgende Güter beziehen:

Edelmetalle, Schmuck, Edelsteine, Geld, Münzen, Wertpapiere, Antiquitäten, Kunstgegenstände, Brief- oder andere Wertmarken, Unikate und andere Güter von außergewöhnlich hohem Wert; gefährliche Güter im Sinne des Gefahrgutgesetzes, insbesondere radioaktive Stoffe, explosive Güter, Waffen, Munition und Güter, von denen Gefahren für andere Güter, Umwelt oder Personen ausgehen können oder deren Beförderung, Aus- oder Einfuhr nach geltendem Recht verboten sind; lebende Pflanzen und lebende Tiere; leicht verderbliche Güter und temperaturempfindliche Waren sowie sterbliche Überreste; Sendungen, die dem Beförderungsmonopol der Post unterliegen; Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern würden.

Ausgeschlossene Güter dürfen vom Kunden TNT nur übergeben werden, wenn zuvor eine besondere schriftliche Vereinbarung mit TNT getroffen wurde. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential nach ADR Tabelle 1.10.5 sind ohne Ausnahme von der Lagerung ausgeschlossen. TNT haftet nicht für Verlust und/oder Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Ausschluss zur Lagerung übergeben wurden. TNT obliegt es nicht, Güter hinsichtlich eines Lagerungsausschlusses zu überprüfen.

3. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber gewährleistet, dass er Eigentümer der Güter ist oder die Berechtigung besitzt, Güter an TNT zu übergeben. Die Verantwortung dafür, dass gesetzliche oder andere Bestimmungen in Bezug auf die Verfügung über die Güter einbehalten werden, obliegt dem Auftraggeber. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Ausführung der Leistung notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere TNT über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene behördliche und berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind. Sollten Dritte weiterhegende Rechte aus ihrem Eigentum - auch Sicherungseigentum - an den Gütern ableiten, wird der Auftraggeber TNT insoweit freistellen.

4. Lagerverwaltung

Der Auftraggeber und TNT werden den Lagerbestand gemeinsam überwachen und Differenzen zwischen der lagerbuchhalterischen und dem tatsächlichen Bestand gemeinsam feststellen. Um eine ordnungsgemäße Lagerhaltung durch TNT zu gewährleisten, dürfen Güter nur von TNT eingelagert oder entnommen werden. Der Auftraggeber oder Dritte dürfen selbständig weder Güter einlagern noch entnehmen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, das Lager zu den üblichen Geschäftszeiten im Beisein von TNT zu betreten, soweit der ordentliche Geschäftsbetrieb dies zulässt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die am Lagerstandort geltenden Zutritts- und Aufenthaltsregelungen zu befolgen.

5. Kosten

Die Entgelte pro Auftrag berechnen sich nach unseren jeweils gültigen Tarifen zuzüglich Mehrwertsteuer. Wir senden Ihnen gerne auf Wunsch Ihre Vereinbarung und Ihren Tarif zu.

6. Kostenverantwortung

Wenn und soweit es aufgrund fehlender oder falscher Informationen (z.B. fehlerhafter Adressdaten), die zum Zweck der Lagerverwaltung oder Kommissionierung des Gutes vom Auftraggeber beizubringen sind, zu einem Mehraufwand bei TNT kommt, ist TNT berechtigt, dem Auftraggeber diesen Mehraufwand üblich und angemessen in Rechnung zu stellen. Des Weiteren trägt der Auftraggeber die Kosten, die bei einer Stornierung oder Annahmeverweigerung durch den Empfänger sowie bei einer Tourenumverfügung (z.B. wegen einer falschen Adresse) entstehen.

7. Rechnung/Zahlungsbedingungen

Alle Entgelte und Auslagen sind sofort zur Zahlung fällig. Dem Rechnungsbetrag werden grundsätzlich 6% Finanzierungskosten zugeschlagen, die bei Zahlung innerhalb der angegebenen Fälligkeit vom Rechnungsbetrag abzugsfähig sind. Die Aufrechnung ist gegenüber TNT-Forderungen nur mit Forderungen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

8. Außergewöhnliche Kostensteigerung

Unvorhersehbare Kostensteigerungen (z.B. bei Treibstoffen) werden nach vorheriger Information dem Tarif zugeschlagen.

9. Haftungsbegrenzung

Wenn und soweit im Zusammenhang mit den beauftragten Logistikleistungen ein Schaden eintritt, bezüglich dessen sich ein Ersatzanspruch nach den Vorschriften der §§ 425 bis 450 HGB richtet, gelten für die Haftung von TNT die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nationale und Internationale Express Dienste der TNT Express GmbH, die Sie im Internet unter "www.tnt.de" (Suchwort: "AGB") einsehen können - auch wenn diese die Transportleistung nicht durchgeführt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TNT Express GmbH sehen abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB eine Haftungsbegrenzung von zwei Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kilogramm vor. Davon abweichend können zwingende gesetzliche Regelungen, die auf internationalen Übereinkommen beruhen (z.B. Montrealer Übereinkommen) anderweitige Haftungsbegrenzungen vorsehen. Für die übrigen logistischen Leistungen von TNT - beispielsweise verfügte Lagerung, Kommissionierarbeiten, Verpackungsarbeiten und sonstige, insbesondere werkvertragliche Leistungen - gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen:
Die Haftung von TNT ist bei Verlust oder Beschädigung des in der Obhut von TNT gelangten Gutes auf EUR 5,00 pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes, höchstens aber auf EUR 25.000,00 pro Schadensfall begrenzt. Des Weiteren gilt für sonstige Vermögensschäden eine Haftungsbegrenzung auf den dreifachen Betrag, der für den betroffenen Teil des Gutes vereinbarten Vergütung - bei Lagergeld: bezogen auf die monatliche Vergütung -, höchstens jedoch auf EUR 5.000,00 pro Schadensfall. Bei Inventurdifferenzen findet eine wertmäßige Saldierung von Fehl- und Mehrbeständen statt. Werden aufgrund ein und desselben Schadensfalls mehrere Schadensersatzansprüche verschiedener Auftraggeber oder Dritter geltend gemacht, ist die Haftung pro Schadensereignis in jedem Fall auf EUR 2 Mio. pro Schadensfall begrenzt. TNT haftet den mehreren Geschädigten jeweils anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche zueinander. Von den vorstehenden genannten Haftungsbegrenzungen gilt jeweils der niedrigere. Die vorstehenden konkret aufgeführten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die TNT, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird, begangen hat oder wenn der Schaden durch die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eingetreten ist. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind die Ersatzansprüche auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher. Einen Schaden wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe kann der Auftraggeber gegenüber TNT nur geltend machen, wenn er bei Vertragsschluss auf die Gefahr, dass es im Zusammenhang mit der von TNT durchzuführenden Leistung zu einer Vertragsstrafe kommen kann, in Textform hingewiesen hat.

10. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich der TNT zuzurechnen sind, befreien sie für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse. Im Falle einer solchen Befreiung ist TNT verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für diesen im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.

11. Ablieferung

Die Ablieferung von Gütern erfolgt an den Empfänger oder sonstige Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählt insbesondere jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person. Bei Abholungen von Gütern in den Lagerstandorten erfolgt die Aushändigung mit befreiender Wirkung an alle Personen, die Angestellte oder Vertreter des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber beauftragten Drittunternehmens (z.B. Kurierdienst, Transportunternehmen) sind, auch wenn sich TNT die Empfangsvollmacht nicht nachweisen lässt.

12. Abliefernachweis

TNT darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis der Zustellung einsetzen. Kostenlos erhalten Sie von uns auf Anfrage innerhalb von vier Wochen nach Leistungsdatum eine EDV-Bildschirmauskunft. Einen schriftlichen Abliefernachweis senden wir Ihnen zum Preis von netto 12,80 EUR pro Nachweis zu. Wenden Sie sich dazu direkt an TNT.
Soweit die Sendungszustellung durch eine elektronische Unterschrift des Empfängers bestätigt wird, erklärt der Auftraggeber sein ausdrückliches Einverständnis, dass die späterer Reproduktion dieser aufgezeichneten Unterschrift als Abliefernachweis gilt.

13. Verjährung

Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit TNT verjähren in einem Jahr, es sei denn, gesetzliche Vorschriften - beispielsweise zugunsten von Verbrauchern §§ 475a, 475h HGB - sehen zwingend ganz oder teilweise andere Verjährungsregelungen vor. Der Lauf der Verjährung beginnt bei lagerrechtlichen Entgeltansprüchen mit der Auslagerung des Gutes. Die vorstehende Verjährungsregelung gilt nicht bei Entstehen des Anspruchs aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in dem in Ziffer 9 dieser AGB aufgeführten Sinne.

14. Dokumentation

Im Regelfall erhält TNT Aufträge in elektronischer Form. Für Fehler bei ausnahmsweise telefonischer Annahme durch TNT Personal haftet TNT nicht. TNT ist nicht verpflichtet, die Angaben auf dem TNT-Auftrag zu überprüfen und ggf. mit Lieferscheinen abzugleichen. Der Auftraggeber gewährleistet die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben bezüglich der Güter, insbesondere über die Art der Güter, ihre Behandlung während der Lagerung und gegebenenfalls ihrer Gefährlichkeit.

15. Zur besonderen Beachtung

  1. Ihre Güter müssen lagerüblich verpackt sein.
  2. TNT ist für die Einhaltung von deutschen oder ausländischen Exportkontrollvorschriften nicht verantwortlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass TNT keine Güter übergeben werden, deren Export gegen deutsche oder ausländische Exportkontrollvorschriften verstößt und stellt TNT von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen Verstoßes gegen solche Vorschriften gegen TNT erheben.
  3. Bei beauftragter Lagerung ist es TNT ausdrücklich gestattet, das Gut bei einem Dritten einzulagern. Auf Anfrage werden dem Auftraggeber der Name des Dritten und der Lagerort bekannt gegeben.
  4. TNT kann für die jederzeitige Verfügbarkeit von zusätzlicher Lagerkapazität/Fläche nicht einstehen. Ein entsprechender Anspruch des Auftraggebers besteht nicht.
  5. Wenn und soweit TNT Transportleistungen i.S.d. §§ 407 bis 450 HGB zu erbringen hat, erfolgt dies durch TNT selbst oder durch die TNT Express GmbH oder andere Subunternehmer. Für solche Transportleistngen gelten in der Vertragsbeziehung zwischen TNT und dem Vertragspartner/Auftraggeber ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nationale und Internationale Express-Dienste der TNT Express GmbH, die Sie unter www.tnt.de (Suchwort "AGB") einsehen können, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils geltenden Fassung.
  6. 16. Rechtswahl/Gerichtsstand


Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg, es sei denn, zwingende gesetzliche Vorschriften bestimmen einen anderen Gerichtsstand oder es handelt sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher und sonstigen Nichtkaufleuten. Darüber hinaus ist Siegburg auch dann ausschließlicher Gerichtsstand, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Wenn Sie Fragen zu diesen Bedingungen haben oder über Dienstleistungen informiert werden möchten, dann wenden Sie sich bitte an die TNT-Fachleute, die Sie betreuen.

Stand: 06/2011. Gültig in der jeweils neuesten Fassung. Änderungen vorbehalten. Sie erhalten die jeweils aktuellen Geschäftsbedingungen von Ihrem TNT Ansprechpartner oder unter www.tnt.de im Internet.

TNT Mehrwertlogistik GmbH - Haberstraße 2 - 53842 Troisdorf - Deutschland


AGB MWL 062011.pdf
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